Hessen
Infektionshygieneverordnung Hessen: Was §§ 2 und 3 von dir verlangen
Das Wichtigste in Kürze
- In Hessen gilt die Infektionshygieneverordnung vom 18. März 2003, befristet bis zum 31. Dezember 2026.
- Einen differenzierten Hygieneplan brauchst du schon, wenn eine Verletzung von Haut oder Schleimhaut nicht ausgeschlossen werden kann; Sachkunde in Hygiene ist Pflicht.
- Prüfungen der Aufbereitung werden dokumentiert und fünf Jahre aufbewahrt; Aufnahme und Schließung des Betriebs zeigst du dem Gesundheitsamt an.
Hessen hat eine eigene Infektionshygieneverordnung vom 18. März 2003 (GVBl. I S. 121), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. November 2025. Sie ist kurz — und gerade deshalb lohnt es sich, die Paragrafen 2 und 3 genau zu lesen.
§ 1: wen es erfasst
Erfasst ist, wer beruflich oder gewerbsmäßig Tätigkeiten am Menschen ausübt, bei denen durch Blut sowie Sekrete und Exkrete Krankheitserreger übertragen werden können — genannt werden als Beispiel HIV- und Hepatitisviren.
Die Verordnung zählt ausdrücklich auf: Nagelpflege, Haarpflege, Kosmetik, Fußpflege, Tätowieren, Ohrlochstechen und Piercing — also das Einbringen von Schmuck an, in oder unter Haut oder Schleimhaut.
§ 2: der Hygieneplan — und das Wort, das ihn ausweitet
Die Pflicht trifft dich, wenn deine Tätigkeit
- eine Verletzung der Haut oder Schleimhaut vorsieht, oder
- eine Verletzung nicht ausgeschlossen werden kann.
Der zweite Punkt ist der wichtige. Er zieht Betriebe hinein, die sich selbst nicht als invasiv sehen. Wer mit dem Hornhautschaber arbeitet oder Nagelhaut schiebt, kann eine Verletzung nicht ausschließen — damit ist der Plan Pflicht. Microneedling geht noch weiter: Dort ist die Verletzung der Haut gewollt, es gelten also die strengeren Regeln für Tätigkeiten, bei denen sie vorgesehen ist.
Und der Plan muss etwas Bestimmtes leisten. Er hat alle hygienerelevanten Maßnahmen rund um den Eingriff differenziert aufzuführen, mit Präventions- und Personalschutzmaßnahmen. Genannt sind Desinfektion, Sterilisation, Wundbehandlung, Reinigung, Versorgung und Lagerung.
Eine allgemeine Vorlage erfüllt das nicht. „Differenziert“ heißt: auf deine Behandlungen bezogen.
Die drei Schritte aus § 2 Absatz 2
Für Tätigkeiten, bei denen eine Verletzung vorgesehen ist, schreibt die Verordnung den Ablauf direkt vor:
| Wann | Was |
|---|---|
| unmittelbar vor der Tätigkeit | hygienische Händedesinfektion |
| während der Tätigkeit | keimarme Einmalhandschuhe tragen |
| nach dem Ablegen der Handschuhe | erneute hygienische Händedesinfektion |
Der dritte Schritt wird am häufigsten vergessen. Handschuhe aus, nächste Kundin — dazwischen fehlt die Desinfektion.
Sachkunde ist Pflicht
Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 dürfen nur Personen ausüben, die Sachkunde in Hygiene haben. In der Regel heißt das: der Sachkundenachweis Hygiene 1 (ein Kurs von acht Stunden), wenn eine Verletzung nicht ausgeschlossen werden kann, und der Sachkundenachweis Hygiene 2 (40 Stunden, mit Aufbereitung), wenn die Verletzung vorgesehen ist. Eine Berufsausbildung, die gleichwertige Hygienekenntnisse vermittelt, zählt ebenfalls. Die Kursinhalte veröffentlicht das Gesundheitsministerium als Mustercurriculum.
§ 3: was du dokumentieren und aufbewahren musst
Hier steht der Teil, der deine Dokumentation unmittelbar betrifft:
- Die Aufbereitungsverfahren sind regelmäßig auf ihre Wirksamkeit zu prüfen. Diese Prüfungen werden dokumentiert und mindestens fünf Jahre aufbewahrt.
- Hände- und Hautdesinfektionsmittel dürfen nicht umgefüllt werden.
- Desinfektionsmittel müssen als wirksam bewertet sein, etwa über die VAH-Liste.
Anzeige beim Gesundheitsamt
Die Verordnung selbst verlangt eine Anzeige nur von Heilpraktikerinnen, die invasiv arbeiten (§ 1a Absatz 2). Eine Meldung brauchst du trotzdem: Nach § 9 Absatz 2 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (HGöGD) zeigst du dem Gesundheitsamt an, wann du deinen Betrieb aufnimmst und wann du ihn schließt. Das Gesundheitsamt Wiesbaden hat dafür ein eigenes Formular, auf dem Kosmetik, Fußpflege, Permanent Make-up, Tätowieren und Piercing ausdrücklich stehen.
Ein Datum, das du dir notieren solltest
Die hessische Verordnung ist befristet. Sie sollte Ende 2025 auslaufen und wurde durch die Verordnung vom 7. November 2025 verlängert — das Enddatum wurde von 2025 auf 2026 gesetzt.
Damit gilt sie bis zum 31. Dezember 2026. Verlängert wurde sie schon mehrfach, verlassen solltest du dich darauf aber nicht: Schau Anfang 2027 nach, was gilt. Fiele die Landesverordnung weg, dürfte dich das Gesundheitsamt nach § 36 Absatz 2 IfSG zwar weiter überwachen — einen Hygieneplan schreibt § 36 aber nicht vor. Was bleibt, sind die allgemeinen Hygieneregeln und, wenn du Angestellte hast, die Pflichten aus der Biostoffverordnung.
Was die Verordnung nicht regelt — und trotzdem gilt
In der hessischen Verordnung steht nichts zur Unterweisung des Personals. Verbindlich ist sie trotzdem, nämlich über die Biostoffverordnung: Angestellte unterweist du vor Arbeitsbeginn und danach mindestens einmal jährlich, hältst Inhalt und Datum schriftlich fest und lässt sie unterschreiben (§ 14 Absatz 3 BioStoffV).
Die Musterpläne der Gesundheitsämter zeigen, wie die Verordnung in der Praxis ausgelegt wird. Verbindlich ist der Verordnungstext.
Vom Plan zum Nachweis
Hessen verlangt einen Plan, der differenziert beschreibt, was du tust, und geprüfte Aufbereitung, die fünf Jahre belegbar bleibt. Was die Verordnung nicht löst: der Beleg, dass du es im Alltag auch so machst. Danach fragt das Gesundheitsamt als Zweites — und dort wird es bei den meisten still.
Häufige Fragen
- Läuft die hessische Verordnung Ende 2026 wirklich aus?
- Die Verordnung ist befristet und wurde mehrfach verlängert — zuletzt durch die Verordnung vom 7. November 2025, die das Enddatum von 2025 auf 2026 gesetzt hat. Sie gilt damit bis zum 31. Dezember 2026. Ob und wie es weitergeht, solltest du Anfang 2027 beim Gesundheitsamt oder im Gesetz- und Verordnungsblatt prüfen.
- Brauche ich einen Hygieneplan, wenn ich gar nicht schneide?
- Vermutlich ja. § 2 Absatz 1 verlangt einen Hygieneplan nicht nur dort, wo eine Verletzung vorgesehen ist, sondern auch dann, wenn eine Verletzung von Haut oder Schleimhaut nicht ausgeschlossen werden kann. Das ist bewusst weit gefasst.
- Muss ich Einmalhandschuhe tragen?
- Bei Tätigkeiten, die eine Verletzung vorsehen, schreibt § 2 Absatz 2 drei Schritte vor: hygienische Händedesinfektion unmittelbar davor, keimarme Einmalhandschuhe während der Tätigkeit und eine erneute Händedesinfektion nach dem Ablegen der Handschuhe.
- Brauche ich in Hessen einen Sachkundenachweis?
- Ja, sobald du Tätigkeiten ausübst, bei denen eine Verletzung von Haut oder Schleimhaut vorgesehen ist oder nicht ausgeschlossen werden kann (§ 2 Abs. 10): in der Regel Hygiene 1 (acht Stunden) oder Hygiene 2 (40 Stunden), außer deine Berufsausbildung vermittelt gleichwertige Hygienekenntnisse. Welcher Kurs für dich gilt, hängt von deinen Behandlungen ab.
Quellen
- § 36 Infektionsschutzgesetz — bundesweite Grundlage
- § 14 Biostoffverordnung — Unterweisung der Beschäftigten
- Hessenrecht — Infektionshygieneverordnung vom 18. März 2003, aktuelle Fassung
- Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege — Infektionshygieneverordnung und Mustercurriculum Sachkunde
- Gesundheitsamt Wiesbaden — Anzeige nach § 9 Abs. 2 HGöGD (PDF)
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