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Rheinland-Pfalz

Hygiene-Verordnung Rheinland-Pfalz: Anzeigepflicht beim Gesundheitsamt

5 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Nach § 7 Abs. 2 ÖGdG zeigst du dem Gesundheitsamt Beginn, Beendigung und wesentliche Änderungen deines Studios unverzüglich an.
  • Die Hygiene-Verordnung vom 28. Juni 1988 gilt unverändert; sie verlangt Hände- und Hautdesinfektion und sterile Instrumente bei Eingriffen in die Haut.
  • Einen Hygieneplan schreibt die Verordnung nicht vor, die Gesundheitsämter erwarten ihn bei der Kontrolle aber.

Rheinland-Pfalz hat eine Pflicht, von der viele Studio-Inhaberinnen erst erfahren, wenn das Gesundheitsamt bereits vor der Tür steht: Hier musst du dich melden.

Die Anzeigepflicht nach § 7 ÖGdG

Das Landesgesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGdG) verlangt in § 7 Absatz 2 von Betreiberinnen von Einrichtungen der Körper- und Schönheitspflege, dem Gesundheitsamt Beginn, Beendigung und wesentliche Änderungen der Tätigkeit unverzüglich anzuzeigen.

Selbstverständlich ist das nicht. In Bayern etwa gibt es keine solche Anzeigepflicht für Kosmetik- und Fußpflegebetriebe — in Rheinland-Pfalz schon. Wer sein Studio eröffnet und nur das Gewerbeamt informiert, hat die Hälfte erledigt.

Praktisch heißt das: Die Anzeige gehört auf die Eröffnungs-Checkliste, gleich neben die Gewerbeanmeldung. Und sie gehört wiederholt, wenn du umziehst oder dein Behandlungsangebot erweiterst.

Die Verordnung selbst — älter als das Internet

Die Landesverordnung zur Verhütung von Blutkontaktinfektionen, kurz Hygiene-Verordnung, stammt vom 28. Juni 1988 (GVBl. S. 131) und ist bis heute unverändert. Sie ist damit eine der ältesten noch geltenden Regelungen dieser Art in Deutschland.

Das Alter hat eine praktische Folge: Techniken, die es damals nicht gab — Microblading, Microneedling, Permanent Make-up in heutiger Form — stehen nicht namentlich darin. Daraus folgt aber nicht, dass sie frei wären. Die Verordnung zielt auf Blutkontakt bei der Körper- und Schönheitspflege. Wer die Haut durchdringt, fällt darunter, ganz gleich wie das Verfahren heißt.

Was die Verordnung verlangt

  • Vor Tätigkeiten, die die Haut verletzen, werden Hände und Haut desinfiziert.
  • Instrumente, die die Haut durchdringen, werden steril verwendet; sterilisiert wird mit Dampf oder Heißluft, verpackt.
  • Werkzeuge für Maniküre und Pediküre sowie Rasiermesser werden nach jeder Anwendung desinfiziert.
  • Desinfektionsmittel kommen aus den anerkannten Listen — heute die RKI- und die VAH-Liste; zur Hautdesinfektion alternativ Präparate mit 70 bis 85 Prozent Alkohol.

Einen Hygieneplan schreibt die Verordnung nicht vor. Die Gesundheitsämter erwarten ihn bei der Kontrolle aber trotzdem, und wer Angestellte hat, braucht nach der Biostoffverordnung ohnehin schriftliche Vorgaben für sein Team.

Was dein Gesundheitsamt sehen will

Die Kreise im Land beschreiben ihr Vorgehen offen. Geprüft wird die Einrichtung — Flächen, Handwaschplatz, Trennung von rein und unrein — und danach die Unterlagen. Der Hygieneplan muss deinen eigenen Betrieb beschreiben, nicht irgendeinen.

Was dabei regelmäßig auffällt: Es gibt den Plan, aber nichts, was zeigt, dass er gelebt wird. Ein Plan beschreibt, was passieren soll. Gefragt wird nach dem, was passiert ist.

Was als wesentliche Änderung gilt

Die Anzeigepflicht endet nicht mit der Eröffnung. Anzuzeigen sind auch wesentliche Änderungen — und was das heißt, steht nicht im Gesetz. Bewährt hat sich, in diesen Fällen zu melden:

  • Umzug oder zweiter Standort. Die Räume sind Gegenstand der Prüfung, also ist der Wechsel wesentlich. Bei einem Umzug über die Kreisgrenze wechselt außerdem das zuständige Amt.
  • Neue Behandlungen mit Verletzungsrisiko. Wer Kosmetik anbietet und PMU, Microblading oder Microneedling aufnimmt, ändert das Risikoprofil des Betriebs.
  • Wechsel der Betreiberin. Die Anzeige hängt an der Person, die den Betrieb führt, nicht an der Adresse.
  • Betriebsaufgabe. Auch das Ende ist anzuzeigen — sonst bleibt dein Studio in der Liste des Amtes stehen und wird weiter zur Kontrolle eingeplant.

Im Zweifel anrufen. Eine Meldung zu viel kostet nichts.

Die richtige Reihenfolge beim Eröffnen

  1. Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt
  2. Anzeige beim Gesundheitsamt nach § 7 Absatz 2 ÖGdG — der Schritt, der übersprungen wird
  3. Hygieneplan erstellen, bezogen auf deine Räume und Geräte
  4. Desinfektionsmittel aus VAH- oder RKI-Liste beschaffen, Einwirkzeiten notieren
  5. Unterweisung des Teams — mindestens jährlich, schriftlich und unterschrieben (§ 14 Absatz 3 Biostoffverordnung)

Schritt 2 vergessen viele, weil die Gewerbeanmeldung sich wie der offizielle Akt anfühlt. Verlass dich nicht darauf, dass das Gewerbeamt das Gesundheitsamt informiert.

Häufige Fragen

Muss ich mein Studio in Rheinland-Pfalz beim Gesundheitsamt melden?
Ja. Nach § 7 Absatz 2 des Landesgesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGdG) zeigst du dem Gesundheitsamt Beginn, Beendigung und wesentliche Änderungen deiner Tätigkeit unverzüglich an. Das ist eine gesetzliche Pflicht, keine Empfehlung.
Was gilt als wesentliche Änderung?
Das Gesetz definiert es nicht. Bewährt hat sich, einen Umzug, neue Behandlungsarten, die Haut oder Schleimhaut verletzen können, und einen Wechsel der Betreiberin zu melden. Im Zweifel kurz anrufen — eine Meldung zu viel kostet nichts.
Wie alt ist die rheinland-pfälzische Hygiene-Verordnung?
Sie stammt vom 28. Juni 1988 und ist bis heute unverändert — damit eine der ältesten in Deutschland. Das Alter ändert nichts an ihrer Geltung, nur daran, dass neuere Techniken wie Microblading oder Microneedling darin nicht beim Namen genannt werden.
Gilt sie auch für Permanent Make-up?
Ja. PMU ist technisch eine Form des Tätowierens, und das Tätowieren nennt § 1 ausdrücklich. Dazu kommt: Die Verordnung erfasst allgemein die Schönheitspflege mit Geräten, über die Erreger durch Blutkontakt übertragen werden können.

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