Baden-Württemberg
Hygieneverordnung Baden-Württemberg: Was in Kosmetik- und Fußpflegeräumen konkret verlangt wird
Das Wichtigste in Kürze
- Baden-Württemberg hat eine eigene Hygiene-Verordnung vom 11. Juni 2002, zuletzt 2020 geändert; sie nennt Kosmetik, Fußpflege, Piercing und Tätowieren ausdrücklich.
- Pflicht ist ein betriebseigener Hygieneplan mit Reinigung, Desinfektion, Sterilisation und deren Funktionsüberprüfung — schriftlich oder elektronisch (§ 2 Abs. 6).
- Sterilisiert wird nur mit anerkannten Verfahren; Desinfektionsmittel kommen aus der RKI- oder VAH-Liste.
Baden-Württemberg gehört zu den Ländern mit eigener Hygieneverordnung — und die Regel ist älter, als die meisten denken. Die heutige Hygiene-Verordnung stammt vom 11. Juni 2002 (GBl. S. 219) und hat eine Vorgängerin aus dem Jahr 1996 abgelöst. Zuletzt geändert wurde sie im Februar 2020.
Die Verordnung ist kurz, aber konkret: sterile Instrumente für Eingriffe, die die Haut verletzen, geeignete Räume, ein Handwaschplatz und ein betriebseigener Hygieneplan. Wie das Amt das im Raum prüft, zeigen die Merkblätter der Landratsämter — und dort stehen Sätze, die im Studio sofort nachprüfbar sind.
Warum es überhaupt Landesrecht gibt
§ 36 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes regelt nur, dass das Gesundheitsamt Betriebe infektionshygienisch überwachen darf, in denen bei Tätigkeiten am Menschen Krankheitserreger durch Blut übertragen werden können. Kosmetik, Fußpflege oder Tattoo stehen dort nicht namentlich, und einen Hygieneplan verlangt § 36 von dir nicht. Die konkreten Pflichten legen die Länder fest, gestützt auf § 17 Absatz 4 IfSG — Baden-Württemberg mit seiner Hygiene-Verordnung.
Für wen die HygV BW gilt
Erfasst ist, wer ohne Arzt zu sein berufs- oder gewerbsmäßig Tätigkeiten am Menschen ausübt, bei denen Erreger über Blut oder andere Körperflüssigkeiten übertragen werden könnten. Das Land nennt dabei ausdrücklich Akupunktur, Friseure, Podologinnen, Fußpflegerinnen, Kosmetikerinnen, Piercer und Tätowierer sowie das Ohrlochstechen.
Die Raumvorgaben, die tatsächlich kontrolliert werden
Das Merkblatt des Landkreises Ludwigsburg zur kosmetischen Fußpflege (Stand 27. April 2026) listet auf, was ein Behandlungsraum mitbringen muss. Es ist eine gute Prüfliste, weil die Ämter im Land ähnlich vorgehen.
| Bereich | Was das Merkblatt verlangt |
|---|---|
| Fußboden | trittsicher, fugenarm, nassreinigungs- und desinfektionsfähig |
| Handwaschplatz | in der Nähe des Arbeitsplatzes, Kalt- und Warmwasser, Spender für Händedesinfektion und Flüssigseife, Einmalhandtücher |
| Abfall | Eimer mit Deckel und Fußbedienung, geschlossen zu halten, leicht zu desinfizieren |
| Behandlungsraum | keine Tiere, keine Herstellung oder Behandlung von Lebensmitteln |
| Putzraum | mindestens ein separater, verschließbarer Schrank für Putzutensilien |
| Aufbereitung | möglichst ein eigener Raum, sonst zumindest baulich oder zeitlich getrennt in unrein und rein (Empfehlung) |
Drei Regeln aus dem Merkblatt, an denen die meisten hängenbleiben
1. Wischdesinfektion, nicht Sprühdesinfektion. Flächen werden gewischt, nicht eingesprüht — im amtlichen Merkblatt steht das mit drei Ausrufezeichen. Dabei sind Schutzhandschuhe zu tragen.
2. Kein Umfüllen aus dem Großgebinde. Laut Merkblatt sind (Hände-)Desinfektionsmittel in der konfektionierten Originalverpackung zu verwenden; das Umfüllen aus dem Großgebinde in die Anwendungsflasche ist nicht zulässig. Der 5-Liter-Kanister, aus dem die kleine Flasche nachgefüllt wird, ist genau das. In der Verordnung selbst steht diese Regel nicht — frag im Zweifel dein Gesundheitsamt, wie es das sieht.
3. Wäsche bei mindestens 60 Grad. Abdecktücher, Schutzkleidung und textile Handtücher werden in Säcken für unreine Textilien gesammelt und bei mindestens 60 Grad gewaschen.
Dazu kommt eine Regel, die auch in der Verordnung steht: Spitze, scharfe oder zerbrechliche Gegenstände dürfen nur in Behältern entsorgt werden, die eine Verletzungsgefahr ausschließen.
Der Satz, der alles zusammenhält
Im Merkblatt steht er fast beiläufig am Ende. Wichtiger ist: Er steht auch in der Verordnung selbst, in § 2 Absatz 6 —
„Alle innerbetrieblichen Verfahrensweisen der Infektionshygiene wie Maßnahmen der Reinigung, Desinfektion sowie zur Sterilisation und deren Funktionsüberprüfung sind in Form eines betriebseigenen Hygieneplans schriftlich oder elektronisch festzuhalten.“
Dem Gesundheitsamt ist auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.
Zwei Wörter darin werden gern überlesen: betriebseigen und Funktionsüberprüfung. Eine heruntergeladene Vorlage, die deine Geräte und Mittel nicht nennt, ist kein betriebseigener Plan. Und wer sterilisiert, muss zeigen können, dass das Gerät regelmäßig geprüft wird. Seit 2020 steht übrigens ausdrücklich darin, dass du den Plan auch elektronisch führen darfst.
Funktionsüberprüfung — der Punkt mit dem Autoklav
Zur Sterilisation dürfen nur Verfahren eingesetzt werden, die vom Robert-Koch-Institut oder der zuständigen Bundesoberbehörde anerkannt sind oder dem Stand der Technik entsprechen. Desinfektionsmittel müssen in der RKI-Liste oder in der Liste der DGHM stehen, die heute als VAH-Liste geführt wird. Laut Merkblatt sind die Instrumente außerdem nach den Vorschriften des Medizinprodukterechts aufzubereiten und aufzubewahren.
Daraus folgt eine Pflicht, die im Alltag oft untergeht: Es reicht nicht, ein Gerät zu besitzen und zu benutzen. Die Verordnung verlangt, dass dein Hygieneplan auch die Funktionsüberprüfung festhält — in der Praxis heißt das, Chargenkontrolle und regelmäßige Prüfungen zu dokumentieren. Ein Autoklav ohne Nachweise ist bei einer Kontrolle so gut wie keiner.
Vom Plan zum Beleg
Die Raumvorgaben hängen an der Einrichtung — einmal richtig gemacht, bleiben sie richtig. Die zweite Hälfte der Verordnung hängt dagegen am täglichen Tun: Wischdesinfektion nach der Behandlung, Aufbereitung der Instrumente, Chargen des Sterilisators.
Häufige Fragen
- Gibt es in Baden-Württemberg eine eigene Hygieneverordnung?
- Ja. Die Hygiene-Verordnung des Landes vom 11. Juni 2002, zuletzt 2020 geändert, gilt für alle, die ohne Arzt zu sein berufs- oder gewerbsmäßig am Menschen arbeiten und dabei Krankheitserreger übertragen könnten — ausdrücklich genannt sind unter anderem Fußpflege, Kosmetik, Piercen und Tätowieren.
- Darf ich Desinfektionsmittel aus einem Kanister in kleine Flaschen umfüllen?
- Nein, jedenfalls nicht nach dem Merkblatt des Landratsamts Ludwigsburg: (Hände-)Desinfektionsmittel sind in der konfektionierten Originalverpackung zu verwenden, ein Umfüllen aus dem Großgebinde in die Anwendungsflasche ist nicht zulässig. In der Verordnung selbst steht das nicht — frag im Zweifel dein Gesundheitsamt, wie es das sieht.
- Brauche ich einen separaten Raum für die Instrumentenaufbereitung?
- Das Merkblatt des Landratsamts Ludwigsburg empfiehlt möglichst einen eigenen Raum. Wenn das räumlich nicht geht, sollte zumindest eine bauliche oder zeitliche Trennung in unrein und rein möglich sein. Das ist eine Empfehlung des Merkblatts, keine Vorgabe der Verordnung.
- Gilt die Verordnung auch für Wimpernverlängerung?
- Kosmetik ist in § 1 ausdrücklich genannt. Die allgemeinen Pflichten — Hygieneregeln, geeignete Räume, Handwaschplatz, betriebseigener Hygieneplan — treffen dich deshalb auch beim Wimpernstyling. Die strengen Sterilvorgaben gelten nur für Behandlungen, bei denen die Haut verletzt werden soll. Ob dein Angebot im Einzelfall erfasst ist, klärt dein Gesundheitsamt verbindlich.
Quellen
- § 36 Infektionsschutzgesetz — bundesweite Grundlage
- § 17 Infektionsschutzgesetz — Grundlage der Landesverordnungen
- Landesrecht Baden-Württemberg — Hygiene-Verordnung vom 11. Juni 2002
- Landkreis Ludwigsburg — Merkblatt bauhygienische Vorgaben kosmetische Fußpflege nach HygV BW, Stand 27.04.2026 (PDF)
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