Schleswig-Holstein
HygieneVO Schleswig-Holstein: Fortbildungspflicht und nur gelistete Desinfektionsmittel
Das Wichtigste in Kürze
- In Schleswig-Holstein gilt die HygieneVO vom 11. Oktober 2007; sie verlangt, dass du dir Hygienekenntnisse in Fortbildungen erwirbst.
- Desinfektionsmittel müssen in der VAH- oder RKI-Liste stehen; andere Mittel zu verwenden, ist eine Ordnungswidrigkeit.
- Pflicht sind außerdem Einmalhandschuhe, ein betriebsangepasster Hygieneplan und eine dokumentierte Instrumentenaufbereitung.
Die Landesverordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten vom 11. Oktober 2007 — in Schleswig-Holstein kurz HygieneVO — gilt seit ihrem Erlass unverändert. Sie unterscheidet sich in zwei Punkten von dem, was du aus anderen Ländern kennst. Einer davon kann teuer werden, der andere fällt bei jeder Kontrolle auf.
Punkt eins: Du musst dich fortbilden
Die Verordnung verlangt nicht nur, dass du die Hygieneregeln einhältst. Sie verlangt, dass du dir die Kenntnisse zu den Regeln der Hygiene in entsprechenden Fortbildungen erwirbst.
Das ist eine andere Qualität als „arbeite sauber“. Es setzt voraus, dass du etwas gelernt hast — und bei einer Kontrolle wirst du gefragt, woher. Eine bestimmte Stundenzahl nennt die Verordnung nicht, einen Nachweis schreibt sie auch nicht vor. Ohne Bescheinigung kannst du die Fortbildung bei einer Kontrolle aber kaum belegen.
Punkt zwei: nur gelistete Desinfektionsmittel
Bei den Desinfektionsmitteln ist Schleswig-Holstein eindeutig: Alles, was du einsetzt, muss in der VAH-Liste oder in der Desinfektionsmittel-Liste des RKI stehen (§ 3 Absatz 1).
Und das ist keine Formsache. Wer andere Mittel verwendet, handelt ordnungswidrig (§ 5). Ein günstiges Mittel aus dem Großhandel ohne Listung ist also nicht nur fachlich fragwürdig — es ist ein Bußgeldtatbestand. Bei einer Kontrolle fällt das auf, weil der Prüfer nach dem Produktnamen fragt und ihn nachschlägt.
Wen die Verordnung erfasst — und wer sich nicht angesprochen fühlt
Erfasst sind berufliche oder gewerbliche Tätigkeiten am Menschen, die nicht von Ärztinnen oder Zahnärztinnen ausgeübt werden und bei denen Erreger oder Toxine übertragen werden können. Das Land nennt:
- das Frisörhandwerk
- Kosmetik und Zahnkosmetik
- Fußpflege und Podologie
- Tätowieren, Piercing, Ohrlochstechen
- andere Tätigkeiten, bei denen die Körperoberfläche verletzt wird
Zwei Gruppen staunen hier regelmäßig. Barbershops, weil Rasieren als harmlos gilt — der Kreis Rendsburg-Eckernförde nennt sie in seinem Merkblatt ausdrücklich, und die Landesseite zählt das Rasieren dazu. Und Zahnkosmetik, zum Beispiel Bleaching im Studio, mit der viele Anbieterinnen nicht rechnen.
Maßgeblich ist, ob Werkzeuge oder Instrumente verwendet werden, die bei bestimmungsgemäßer Anwendung Haut oder Schleimhaut verletzen können. Nicht, wie dein Gewerbe heißt.
Was die HygieneVO sonst verlangt
- Einmalhandschuhe bei den erfassten Tätigkeiten (§ 2 Absatz 3).
- Ein betriebsangepasster Hygieneplan: Alle innerbetrieblichen Verfahren einschließlich Reinigung, Desinfektion, Sterilisation und Funktionsprüfungen hältst du schriftlich fest (§ 2 Absatz 6).
- Die Aufbereitung der Instrumente ist zu dokumentieren (§ 3 Absatz 2).
Der letzte Punkt ist der, der im Alltag Arbeit macht: Er fällt nicht einmal an, sondern bei jeder Aufbereitung.
Was als geeignete Fortbildung zählt
Die Verordnung sagt nicht, wie viele Stunden es sein müssen oder wer sie anbieten darf. Das verunsichert — ist aber kein Freibrief. Brauchbar ist eine Fortbildung, die
- die Übertragungswege behandelt, um die es geht: Hepatitis B und C, HIV
- Hände-, Flächen- und Instrumentendesinfektion praktisch erklärt, nicht nur benennt
- die Aufbereitung von Instrumenten abdeckt, inklusive Trennung rein und unrein
- eine Bescheinigung mit Datum, Dauer und Inhalt ausstellt
Der letzte Punkt ist der, auf den es bei einer Kontrolle ankommt. Ein Papier ohne Inhaltsangabe lässt sich schlecht verteidigen.
Wiederholen solltest du sie, wenn sich etwas Wesentliches ändert — neue Behandlungen, neue Geräte — und im Übrigen in sinnvollen Abständen. Ein Nachweis von vor zehn Jahren wirkt nicht überzeugend.
Was du vorbereiten solltest
- Fortbildungsnachweis — Bescheinigung mit Datum und Inhalt
- Desinfektionsmittel prüfen: stehen sie in der VAH- oder RKI-Liste?
- Hygieneplan, der Reinigung, Desinfektion, Sterilisation und Funktionsprüfungen für deinen Betrieb beschreibt
- Laufende Dokumentation der Aufbereitung
Häufige Fragen
- Brauche ich in Schleswig-Holstein eine Fortbildung?
- Ja. Die HygieneVO verlangt, dass du dir Kenntnisse zu den Regeln der Hygiene in entsprechenden Fortbildungen erwirbst. Eine Stundenzahl oder einen bestimmten Nachweis nennt die Verordnung nicht — ohne Bescheinigung kannst du die Fortbildung bei einer Kontrolle aber kaum belegen.
- Was ist Zahnkosmetik und warum steht sie in der Verordnung?
- Gemeint sind nicht-medizinische Behandlungen an den Zähnen, zum Beispiel Bleaching im Studio. Schleswig-Holstein nennt die Zahnkosmetik ausdrücklich in der Verordnung. Viele Anbieterinnen rechnen nicht damit, dass sie unter die Hygienevorschriften fallen.
- Welche Desinfektionsmittel darf ich verwenden?
- Nur Mittel, die in der VAH-Liste oder in der Desinfektionsmittel-Liste des RKI stehen (§ 3 Abs. 1 HygieneVO). Wer andere Mittel verwendet, handelt ordnungswidrig — das günstigste Mittel aus dem Großhandel ist ohne Listung keine Option.
- Gilt die Verordnung auch für Barbershops?
- Ja. Die Verordnung nennt das Frisörhandwerk, und das Merkblatt des Kreises Rendsburg-Eckernförde führt Friseure und Barbershops ausdrücklich neben Tattoo, Piercing, Kosmetik und Podologie auf.
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