Hamburg
Hygieneregeln Hamburg: Handschuhe während des gesamten Vorgangs
Das Wichtigste in Kürze
- Hamburg hat eine eigene Hygiene-Verordnung vom 24. Mai 2005, zuletzt im November 2025 geändert; sie gilt ausdrücklich auch für Kosmetik und Fußpflege.
- Pflicht sind Einmalhandschuhe und ein betriebseigener, schriftlicher Hygieneplan mit Reinigung, Desinfektion, Sterilisation und Funktionsprüfung.
- Das Merkblatt der Behörde verlangt Handschuhe einschließlich Vor- und Nachbereitung und ordnet im Plan jedes Instrument einzeln zu.
Hamburg hat eine eigene Hygieneverordnung für diese Betriebe: die Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung) vom 24. Mai 2005, zuletzt geändert im November 2025. Sie gilt ausdrücklich für Kosmetik, Fußpflege, Tätowieren, Piercen, Ohrlochstechen und das Friseurhandwerk — überall dort, wo Geräte eingesetzt werden, die Haut oder Schleimhaut verletzen können.
Dazu hat die damalige Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz ein sehr konkretes Merkblatt herausgegeben: die Hygieneregeln für Tätowier- und Piercingbetriebe (5. Auflage, März 2017). Das Merkblatt ist kein Gesetz, zeigt aber, wie das Amt die Verordnung auslegt. Zwei Punkte darin gehen weiter als das, was die meisten gewohnt sind.
Punkt eins: Handschuhe von Anfang bis Ende
Die Verordnung schreibt Einmalhandschuhe bei der Ausübung der Tätigkeiten vor (§ 2 Absatz 2). Das Merkblatt wird konkreter: während des gesamten Tätowier- oder Piercingvorgangs, einschließlich Vor- und Nachbereitung.
Das ist mehr, als viele praktizieren. Üblich ist: Handschuhe an, wenn es losgeht, Handschuhe aus, wenn es vorbei ist. Vorbereiten und Aufräumen passiert oft ohne. Genau das ist hier nicht gemeint.
Der Grund leuchtet ein, wenn man ihn einmal hört: Beim Vorbereiten fasst du Instrumente und Material an, beim Nachbereiten versorgst du die frische Wunde und räumst kontaminiertes Material weg. Beides sind Momente mit Kontaktrisiko.
Punkt zwei: jedes Instrument einzeln
Die Verordnung verlangt einen betriebseigenen, schriftlichen Hygieneplan mit Reinigung, Desinfektion, Sterilisation und deren Funktionsprüfung (§ 2 Absatz 5); das Amt kann ihn jederzeit einsehen. Das Merkblatt sagt, was darin pro Instrument stehen soll: wie, wann und durch wen es desinfiziert und gegebenenfalls sterilisiert wird.
Drei Angaben pro Instrument. Ein allgemeiner Satz wie „Instrumente werden nach Gebrauch desinfiziert“ erfüllt das nicht. Verlangt ist die Zuordnung: dieses Werkzeug, dieses Verfahren, dieser Zeitpunkt, diese Person.
Das ist unbequem beim Schreiben und hilfreich im Betrieb — weil danach niemand mehr raten muss, wer woran dran ist.
Und die Möbel
Liegen und Stühle im Arbeitsbereich müssen wischdesinfizierbar sein, sofern eine Kontamination möglich ist — oder du deckst sie mit flüssigkeitsdichten Einwegbezügen ab. Das klingt nebensächlich, ist aber der Punkt, an dem schön eingerichtete Studios hängenbleiben: Ein Stoffbezug lässt sich nicht wischdesinfizieren.
Gilt das auch für Kosmetik?
Das Merkblatt richtet sich an Tätowier- und Piercingbetriebe. Die Verordnung aber gilt ausdrücklich auch für Kosmetik, Fußpflege und das Friseurhandwerk, soweit Geräte eingesetzt werden, die Haut oder Schleimhaut verletzen können (§ 1).
Hygieneplan, Einmalhandschuhe, sterile Instrumente bei geplanter Hautverletzung und validierte Aufbereitung gelten also auch für dich. Das Merkblatt zeigt, wie das Amt diese Pflichten auslegt.
Aufklärung und Nachsorge — auch in der Dokumentation
„Nachbereitung“ meint im Merkblatt die Arbeit direkt nach dem Eingriff im Studio, nicht die Wochen danach. Die Nachsorge deiner Kundin regelt das Merkblatt an anderer Stelle: Vor dem Eingriff klärst du über Risiken auf und informierst über das Verhalten danach — Verbandwechsel, Hautpflege —, am besten schriftlich. Eine schriftliche Einwilligung solltest du laut Merkblatt mindestens zehn Jahre aufbewahren. Und im Gliederungsvorschlag für den Hygieneplan steht „Nachsorge“ ausdrücklich unter der Infektionskontrolle am Kunden.
Praktisch heißt das, dass zu einer Behandlung mehr gehört als die Behandlung selbst:
- Was wurde zur Nachsorge mitgegeben — Pflegehinweis, Produkt, Merkblatt?
- Wurde die Kundin über Warnzeichen aufgeklärt, bei denen sie sich melden soll?
- Gab es eine Rückmeldung, und was wurde daraufhin getan?
Das ist nicht nur Hygiene. Es ist der Teil, der dich bei einer Reklamation schützt. Wenn eine Kundin drei Wochen später mit einer Entzündung kommt, ist die Frage nicht, ob du sauber gearbeitet hast — sondern ob du es zeigen kannst, und ob du aufgeklärt hast.
Was Hamburg sonst noch erwartet
Aus Verordnung und Merkblatt ergeben sich weitere Punkte, die bei einer Kontrolle zur Sprache kommen:
- Händedesinfektion vor dem Anlegen und nach dem Ablegen der Handschuhe — der zweite Schritt wird am häufigsten vergessen.
- Getrennte Bereiche für benutzte und aufbereitete Instrumente, vom unreinen zum reinen Bereich.
- Abwurfbehälter für scharfe Gegenstände, die eine Verletzungsgefahr ausschließen — Pflicht nach § 4 der Verordnung.
- Desinfektionsverfahren, die nachweislich bakterizid, fungizid und viruzid (bzw. begrenzt viruzid) sind — das Merkblatt nennt dafür die IHO-Liste —, mit Konzentration und Einwirkzeit nach Herstellerangabe.
- Den Hygieneplan regelmäßig prüfen — das Merkblatt nennt etwa alle zwei Jahre — und die Prüfung dokumentieren; Mitarbeitende jährlich unterweisen, schriftlich und gegengezeichnet.
Vom Plan zum Beleg
Ein Plan, der jedes Instrument einzeln zuordnet, ist gute Arbeit. Was er nicht zeigt: dass es an einem bestimmten Tag auch so gemacht wurde. Danach wird in jeder Kontrolle als Zweites gefragt.
Häufige Fragen
- Wann muss ich in Hamburg Einmalhandschuhe tragen?
- Die Hygiene-Verordnung verlangt Einmalhandschuhe bei der Ausübung der Tätigkeiten (§ 2 Abs. 2). Das Merkblatt der Behörde für Tätowier- und Piercingbetriebe präzisiert: während des gesamten Vorgangs einschließlich Vor- und Nachbereitung.
- Was muss im Hamburger Hygieneplan über Instrumente stehen?
- Wie, wann und durch wen jedes Instrument desinfiziert und gegebenenfalls sterilisiert wird — so das Merkblatt. Ein allgemeiner Satz reicht nicht. Die Verordnung selbst verlangt einen betriebseigenen, schriftlichen Hygieneplan (§ 2 Abs. 5).
- Gelten die Regeln auch für Kosmetik und Fußpflege?
- Ja, was die Verordnung angeht: Sie nennt Kosmetik und Fußpflege ausdrücklich (§ 1). Das Merkblatt richtet sich zwar an Tätowier- und Piercingbetriebe, zeigt aber gut, wie das Amt die Pflichten auslegt.
- Müssen Liegen und Stühle desinfizierbar sein?
- Ja, sofern eine Kontamination möglich ist — oder du deckst sie mit flüssigkeitsdichten Einwegbezügen ab. Textilbezüge, die sich nicht wischdesinfizieren lassen, sind in diesen Bereichen ein Problem.
Quellen
Sauber arbeitest du längst. Zeig, dass du es tust.
Mit Glimpii Doku hältst du Hygiene und Behandlung pro Termin fest — in Sekunden, direkt am Platz.
30 Tage kostenlos · keine Kreditkarte · monatlich kündbar
Und damit Kundinnen dein Studio auch finden: Auf Glimpii wirst du dort sichtbar, wo gesucht wird. Als Studio sichtbar werden auf Glimpii
Glimpii Doku ist ein Hilfsmittel zur Dokumentation und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich ist immer der jeweils geltende Verordnungstext; bei Fragen zu deinem Betrieb ist das Gesundheitsamt deiner Stadt oder deines Kreises die richtige Stelle.