Niedersachsen
Hygiene-Verordnung Niedersachsen: Nicht dein Beruf entscheidet, sondern dein Werkzeug
Das Wichtigste in Kürze
- In Niedersachsen gilt die Hygiene-Verordnung vom 17. August 2001; maßgeblich ist, ob deine Instrumente die Haut verletzen sollen oder unbeabsichtigt verletzen können.
- Pflicht sind Hände- und Hautdesinfektion sowie Einmalhandschuhe vor Eingriffen und sterile, mit Heißluft oder Dampf sterilisierte Instrumente.
- Das NLGA-Merkblatt nennt für die Hautdesinfektion eine Mindesteinwirkzeit von in der Regel 15 Sekunden.
In Niedersachsen gilt die Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten vom 17. August 2001, kurz Hygiene-Verordnung — seit dem 1. Dezember 2001 unverändert. Sie ist kurz, und das Merkblatt des Landesgesundheitsamts dazu enthält einen Satz, der mehr Studios betrifft, als die meisten annehmen.
Der entscheidende Satz
Im Merkblatt des Niedersächsischen Landesgesundheitsamts (NLGA) steht:
„Entscheidend für ihre Anwendung ist nicht der erlernte oder ausgeübte Beruf, sondern die Art der tatsächlichen Tätigkeit.“
Damit fällt das häufigste Gegenargument weg. „Ich bin doch keine Podologin“ oder „ich habe gar keine Kosmetikausbildung“ ändert nichts. Die Verordnung selbst enthält keine Berufsliste. Sie fragt allein, ob du Instrumente einsetzt, die die Haut oder Schleimhaut verletzen sollen — oder sie unbeabsichtigt verletzen können.
Das Merkblatt nennt als Beispiele: Fußpflege, Tätowieren, Piercing, Ohrlochstechen, Rasieren, Frisieren, Pediküre, Maniküre und Kosmetik — und dort beispielhaft Permanent Make-up und Lidstriche.
Auffällig ist, wie weit diese Liste reicht. Rasieren und Frisieren stehen darin gleichberechtigt neben dem Tätowieren, weil auch dort geschnitten werden kann. Wer in Niedersachsen Browlifting anbietet und dabei zupft oder schneidet, sollte den Satz oben zweimal lesen.
Was in der Verordnung selbst steht
Die Pflichten der Verordnung passen auf wenige Zeilen:
- Vor Eingriffen, die die Haut verletzen sollen: Hände reinigen und desinfizieren, Haut desinfizieren, Einmalhandschuhe tragen.
- Instrumente für solche Eingriffe sind steril zu verwenden und mit Heißluft oder Dampf zu sterilisieren.
- Alle anderen Instrumente, die verletzen können, werden nach jedem Gebrauch gereinigt und desinfiziert.
- Dazu kommen geeignete Desinfektionsmittel und sichere Behälter für spitze und scharfe Gegenstände.
Was das Merkblatt am Arbeitsplatz erwartet
Das NLGA-Merkblatt beschreibt, wie das im Studio aussehen soll:
- Der eigentliche Arbeitsplatz soll von den übrigen Bereichen abgetrennt sein.
- In leicht erreichbarer Nähe ein Handwaschbecken mit Händedesinfektionsmittel-, Flüssigseifen- und Einmalhandtuchspender samt Abwurfbehälter.
- Der Arbeitsbereich muss spritzgeschützt sein, damit keine Wassertröpfchen kontaminieren.
- Der Fußboden im Arbeitsbereich wird mindestens einmal täglich gereinigt.
- Arbeits- und Ablageflächen: glatt, wischfest, leicht zu desinfizieren — und sie sollten nach jeder Benutzung desinfiziert werden.
- Essen, Trinken, Rauchen und Tiere im Arbeitsbereich sind untersagt.
Hautdesinfektion: die Zahl, die du kennen solltest
Vor Eingriffen, bei denen die Haut absichtlich durchstochen wird oder verletzt werden kann — Ohrlochstechen, Tätowieren, Piercing, Maniküre, Pediküre — ist die Haut zu desinfizieren.
Das Verfahren steht genau so im Merkblatt: ein geeignetes alkoholisches Hautdesinfektionsmittel, aus Spender oder Sprühflasche auf einen keimarmen Tupfer gegeben, satt durchfeuchtet, damit die Hautstelle abgerieben. Mindesteinwirkzeit in der Regel 15 Sekunden — an talgdrüsenreichen Stellen länger.
Bei einer Kontrolle ist das eine Frage, die sich schnell stellen lässt: Wie lange lässt du einwirken? Wer „kurz“ sagt, hat die Antwort schon verloren.
Warum die Regeln so streng wirken
Das NLGA begründet es offen: Es ist davon auszugehen, dass infektiöse Personen häufig nicht als solche zu erkennen sind — etwa Trägerinnen von Hepatitis B oder C. Deshalb sollte vorsorglich immer die Vermutung gelten, dass Körperflüssigkeiten infektiös sind.
Das ist kein Misstrauen gegenüber deinen Kundinnen. Es ist der Grund, warum die Abläufe bei jeder Kundin gleich sein müssen — und warum die Dokumentation genau das zeigen soll.
Wer die Verantwortung trägt
Das Merkblatt ist an diesem Punkt knapp: Der Inhaber oder die Betreiberin des Gewerbes trägt die Verantwortung für die Einhaltung der Hygieneregeln im Betrieb. Nicht die Angestellte, die gerade am Platz steht.
Praktisch heißt das: Du musst nicht nur selbst richtig arbeiten, sondern auch zeigen können, dass dein Team es tut. Verbindlich regelt das § 14 Absatz 3 der Biostoffverordnung: Hast du Angestellte, unterweist du sie vor Arbeitsbeginn und danach mindestens einmal jährlich, hältst Inhalt und Datum schriftlich fest und lässt es dir unterschreiben. Arbeitest du allein, gibt es niemanden zu unterweisen — deinen eigenen Ablauf einmal im Jahr durchzugehen, lohnt sich trotzdem.
Wie du das belegst, ohne Papierkrieg
Die Anforderungen sind alle machbar. Das Problem ist nicht die Umsetzung, sondern der Nachweis: Flächendesinfektion nach jeder Benutzung, tägliche Bodenreinigung, Einwirkzeiten — das sind Dinge, die laufend passieren und die niemand nebenbei auf Papier protokolliert.
Häufige Fragen
- Ich mache nur Wimpern — gilt die Verordnung für mich?
- Das Landesgesundheitsamt stellt klar: Entscheidend ist nicht der erlernte oder ausgeübte Beruf, sondern die Art der tatsächlichen Tätigkeit. Die Verordnung erfasst Instrumente, die die Haut verletzen sollen, und auch solche, die sie nur unbeabsichtigt verletzen können — das Merkblatt nennt ausdrücklich spitze Pinzetten. Arbeitest du mit spitzer Pinzette, fällst du also wahrscheinlich darunter: Pinzette nach jeder Kundin reinigen und desinfizieren. Im Zweifel klärt das dein Gesundheitsamt.
- Wie lange muss ein Hautdesinfektionsmittel einwirken?
- In der Regel mindestens 15 Sekunden, an talgdrüsenreichen Hautstellen länger. Das Mittel wird aus Spender oder Sprühflasche so auf einen keimarmen Tupfer gegeben, dass dieser satt durchfeuchtet ist — damit wird die Hautstelle abgerieben. Geeignete Präparate findest du in der VAH-Liste.
- Darf ich im Arbeitsbereich essen oder trinken?
- Nein. Das NLGA-Merkblatt untersagt Essen, Trinken, Rauchen und das Mitbringen von Tieren in den Arbeitsbereich.
- Wo bekomme ich das amtliche Merkblatt?
- Beim Niedersächsischen Landesgesundheitsamt (NLGA). Es ist kostenlos und erläutert die Verordnung Schritt für Schritt; rechtlich verbindlich ist aber der Verordnungstext.
Quellen
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Glimpii Doku ist ein Hilfsmittel zur Dokumentation und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich ist immer der jeweils geltende Verordnungstext; bei Fragen zu deinem Betrieb ist das Gesundheitsamt deiner Stadt oder deines Kreises die richtige Stelle.