Brandenburg
Hygieneplan Brandenburg: Was gilt, wenn das Land keine eigene Verordnung hat
Das Wichtigste in Kürze
- Brandenburg hat für Kosmetik, Fußpflege, Tattoo und Piercing keine eigene Hygieneverordnung; Maßstab ist der Rahmenhygieneplan des Länder-Arbeitskreises.
- Nach § 3 Abs. 2 BbgGDG zeigst du dein Studio vor der Eröffnung und bei der Schließung beim Gesundheitsamt an.
- Instrumente, die bestimmungsgemäß die Haut durchtrennen, müssen steril sein; Sterilisationschargen werden dokumentiert.
Brandenburg gehört zu den Ländern ohne eigene Hygieneverordnung für Kosmetik-, Fußpflege-, Tattoo- und Piercingbetriebe. Wer danach sucht, findet nichts — und zieht daraus gern den falschen Schluss, dass es dann auch keine Pflichten gibt.
Was das Bundesrecht regelt — und was nicht
§ 36 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes erlaubt dem Gesundheitsamt, Betriebe infektionshygienisch zu überwachen, in denen durch Tätigkeiten am Menschen Krankheitserreger über Blut übertragen werden können. Tattoo, Piercing, Kosmetik oder Fußpflege nennt das Gesetz nicht beim Namen, und einen Hygieneplan schreibt es diesen Betrieben auch nicht vor. Konkrete Pflichten setzen die Länder per Verordnung nach § 17 Absatz 4 IfSG — Brandenburg hat für diese Betriebe keine erlassen.
Deshalb ist in Brandenburg der Rahmenhygieneplan der Maßstab, an dem sich die Gesundheitsämter orientieren — eine fachliche Empfehlung, kein Gesetz. Hast du Mitarbeitende, kommt Arbeitsschutzrecht dazu: Nach Biostoffverordnung und TRBA 250 legst du Hygienemaßnahmen schriftlich fest, und nach § 14 Biostoffverordnung unterweist du dein Team vor Arbeitsbeginn und mindestens jährlich — mit Datum, Inhalt und Unterschrift.
Eine echte Landespflicht: die Anzeige
Eine Pflicht aus dem Landesrecht gibt es trotzdem, und sie steht nicht in einer Hygieneverordnung, sondern im Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetz. Nach dessen § 3 Absatz 2 musst du dein Studio vor der Eröffnung und bei der Schließung beim zuständigen Gesundheitsamt anzeigen. Das gilt für Einrichtungen der Körper- und Schönheitspflege genauso wie für Betriebe nach § 36 IfSG.
Der Rahmenhygieneplan ist länderübergreifend
Der Rahmenhygieneplan für Piercing-, Tätowierungs-, Kosmetik- und Fußpflegeeinrichtungen stammt vom Länder-Arbeitskreis zur Erstellung von Hygieneplänen nach § 36 IfSG: Landesbehörden aus Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Für Brandenburg hat das damalige Landesgesundheitsamt mitgeschrieben; heute ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) Mitglied im Arbeitskreis. Veröffentlicht ist der Stand April 2007, bereitgestellt vom Freistaat Sachsen.
Der Plan ist in allen fünf beteiligten Ländern derselbe. Ob in deinem alten Bundesland zusätzlich eine Landesverordnung galt, ist Ländersache — prüf das, bevor du einen bestehenden Plan eins zu eins übernimmst.
Was darin konkret steht
- Die Inhaberin sorgt für einen einrichtungsspezifischen, schriftlichen Hygieneplan und prüft ihn jährlich auf Aktualität.
- Es werden Desinfektionsmittel aus der VAH-Liste verwendet.
- Einweghandschuhe bei allen Eingriffen, bei denen Kontakt mit Blut, Serum oder infektiösen Hautveränderungen vorhersehbar ist, dazu Schutzkleidung.
- Die Arbeitsfläche muss leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.
Der zweite Punkt ist der, an dem es im Alltag hängt. Ein Mittel ohne Listung erfüllt die Anforderung möglicherweise nicht — und der Prüfer schlägt den Produktnamen nach.
Instrumentenaufbereitung — der Teil mit den meisten Fallstricken
Der Rahmenhygieneplan trennt nach Risiko, und daran hängt, was du mit einem Instrument machen musst:
| Was das Instrument tut | Was nötig ist |
|---|---|
| berührt nur intakte Haut | nach Gebrauch reinigen, mindestens täglich desinfizieren |
| kann verletzen oder kommt mit verletzten Stellen in Kontakt (z. B. Pinzette, Fußpflege-Instrumente) | nach jeder Anwendung viruswirksam desinfizieren |
| durchtrennt bestimmungsgemäß die Haut (Nadeln, Kanülen, Skalpelle, Schleif- und Fräsköpfe) | steril; bei Wiederverwendung reinigen, desinfizieren, verpacken, sterilisieren |
| Einmalartikel | nach Gebrauch verwerfen, keine Wiederaufbereitung |
In der Praxis hakt es an drei Stellen. Erstens: Rein und unrein gehören getrennt, damit aufbereitete Instrumente nicht wieder verunreinigt werden. Benutzte und aufbereitete Instrumente dürfen sich nicht begegnen.
Zweitens: Ein Sterilisator braucht Nachweise. Nach dem Rahmenplan wird jede Charge gekennzeichnet, Temperatur, Druck und Einwirkzeit werden dokumentiert, die täglichen Prüfungen nach Herstellerangabe durchgeführt, und mindestens einmal im Jahr lässt du den Sterilisator auf Sterilisiersicherheit prüfen. Ein Gerät ohne Aufzeichnungen ist bei einer Kontrolle so gut wie keines.
Drittens: Einmalartikel bleiben Einmalartikel. Feilen, Schleifkappen und Applikatoren, die als Einmalprodukt gekennzeichnet sind, dürfen nicht wiederaufbereitet werden — auch nicht bei derselben Kundin.
Ohne Verordnung ist nicht ohne Kontrolle
Zuständig ist das Gesundheitsamt deines Landkreises oder deiner kreisfreien Stadt. Kontrollen können unangekündigt kommen. Gefragt wird zuerst nach dem Plan — und direkt danach, woran man sieht, dass er auch gelebt wird.
Häufige Fragen
- Gibt es in Brandenburg eine eigene Hygieneverordnung?
- Uns ist für Kosmetik, Fußpflege, Tattoo und Piercing keine brandenburgische Landesverordnung bekannt; auch im Landesrecht (BRAVORS) findet sich keine. Maßstab der Gesundheitsämter ist der Rahmenhygieneplan des Länder-Arbeitskreises, an dem Brandenburg beteiligt ist. Wichtig: Dein Studio musst du nach § 3 Abs. 2 BbgGDG vor der Eröffnung beim Gesundheitsamt anzeigen.
- Heißt das, ich brauche keinen Hygieneplan?
- Nein. Ein Gesetz, das dir den Plan direkt vorschreibt, gibt es in Brandenburg nicht — aber das Gesundheitsamt prüft am Rahmenhygieneplan, und der erwartet einen eigenen, schriftlichen Hygieneplan. Hast du Mitarbeitende, verlangen Biostoffverordnung und TRBA 250 ohnehin schriftliche Hygienemaßnahmen und eine jährliche, dokumentierte Unterweisung.
- Welche Desinfektionsmittel darf ich verwenden?
- Der Rahmenhygieneplan nennt Mittel aus der Desinfektionsmittelliste des VAH. Konzentration und Einwirkzeit gehören in deinen Reinigungs- und Desinfektionsplan.
- Wer kontrolliert in Brandenburg?
- Das Gesundheitsamt deines Landkreises oder deiner kreisfreien Stadt. Kontrollen können unangekündigt erfolgen.
Quellen
- § 36 Infektionsschutzgesetz — bundesweite Grundlage
- § 14 Biostoffverordnung — Unterweisung der Beschäftigten
- Land Brandenburg — Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz (BbgGDG)
- Länder-Arbeitskreis (BB, MV, SN, ST, TH) — Rahmenhygieneplan für Piercing-, Tätowierungs-, Kosmetik- und Fußpflegeeinrichtungen, Stand April 2007 (PDF)
- LAVG Brandenburg — Hygiene im öffentlichen Gesundheitsdienst
- Wissenschaftliche Dienste des Bundestages — Rechtsgrundlagen für die Anwendung von Tätowiermitteln, WD 9 - 3000 - 066/18 (PDF)
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